1.0 Benutzung |
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1.1. |
Der Veranstalter ist verpflichtet, die für den Charakter der Veranstaltung geltenden behördlichen Vorschriften unaufgefordert zu erfüllen und hat eine Woche vor Veranstaltungsbeginn die behördliche Bewilligung der Lannach KG vorzulegen. Sämtliche aus der Veranstaltung erwachsenden Kosten wie Steuern, Gebühren und div. Abgaben wie AKM sind ausschließlich vom Veranstalter zu tragen. |
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1.2. |
Die Veranstaltung kann nur in der vereinbarten Art und Weise abgewickelt werden. Der Veranstalter hat dem autorisierten Personal der Lannach KG und dessen Anweisungen Folge zu leisten. Der Lannach KG werden Ausweise, die dem Personal Zutritt in die vermieteten Räumlichkeiten ermöglichen, durch den Veranstalter zur Verfügung gestellt bzw. ist es dem Personal gestattet sich in den gemieteten Räumlichkeiten frei zu bewegen. |
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1.3. |
Dekorationsmaterial, Werbematerial und andere Einrichtungen dürfen nur nach vorheriger Absprache mit der Lannach KG aufgestellt und an bestimmten Plätzen angebracht werden und müssen schwer entflammbar, nicht qualmend und nicht tropfend im Sinne der öNORM B 3800 ausgestattet sein. |
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1.4. |
Verwendung von offenem Licht oder Feuer ist untersagt. Die Verwendung von Flüssiggas, Spiritus, öl, Gas oder ähnlichem zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken ist verboten. Die Verwendung von z.B. brennenden Kerzen oder ähnlichem bei Veranstaltungen mit Tischaufstellung (z.B. Ballveranstaltungen) ist von der Behörde genehmigen zu lassen. Bei Verwendung von offenem Feuer in der Veranstaltungshalle ist vor dessen Verwendung rechtzeitig eine Genehmigung der Behörde einzuholen. |
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1.5. |
Die Gänge und Notausgänge (Fluchtwege), die Notbeleuchtung, Brandbekämpfungseinrichtungen und Brandmelder, dürfen weder verstellt noch verhängt werden. |
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1.6. |
Bei allen Veranstaltungen hat der Veranstalter selbst für eine ausreichende „Erste Hilfeleistung“ wie z.B. Sanitätsmaterial, Arzt und Rettungswagen, zu sorgen. |
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1.7. |
Für Gesundheitsschäden, die auf Lärmbeanspruchungen während eines Konzerts oder einer sonstigen Veranstaltung zurückzuführen sind, trägt der Vertragspartner die volle Haftung. Er verpflichtet sich, die Lannach KG gegenüber Forderungen Dritter aus diesem Titel klag- und schadlos zu halten. |
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1.8. |
Im gesamten Gebäude besteht seit 1.1.2009 absolutes Rauchverbot. Bei Verstoß wird Anzeige erstattet. Es sind im Außenbereich Aschenbecher aufgestellt. |
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1.9. |
Die gastronomische Betreuung der Gäste in den gemieteten Räumen erfolgt ausschließlich durch den Hausgastronomen. Dies gilt auch bei Musikveranstaltungen vor und nach den Auftritten sowie in den Pausen. Ausnahmen sind mit der Betriebsleitung der Lannach KG zu vereinbaren. Die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken durch den Veranstalter in den Räumlichkeiten der Steinhalle, sowie auf dem Gelände, ist nur in Ausnahmefällen und mit ausdrücklicher Zustimmung der Lannach KG gestattet. |
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1.10. |
Der Veranstalter haftet für jeden aus dem Auf-/Abbau und der Durchführung der Veranstaltung entstandenen Schaden. |
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1.11. |
Die Lannach KG haftet nicht dafür, wenn wem auch immer während der Veranstaltung oder während der Auf- und Abbauzeit Gegenstände abhanden kommen, insbesondere haftet die Lannach KG nicht für Diebstähle. Entsprechende Versicherungen sind vom Veranstalter selbst abzuschließen. |
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1.12. |
Bei Abbauarbeiten vor 7.00 Uhr und nach 18.00 Uhr montags bis freitags und ganztags an allen Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein entsprechender Sperrdienst von der Lannach KG auf Kosten des Veranstalters eingerichtet. |
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1.13. |
Sollten die gemieteten Räume bis zu dem vorgenannten Zeitraum vom Veranstalter nicht verlassen worden sein, steht es der Lannach KG frei, die Räumung derselben auf Kosten des Veranstalters durchführen zu lassen. |
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1.14. |
Der Lannach KG ist es gestattet, Fotos von verschiedenen Veranstaltungsbereichen anzufertigen. |
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1.15. |
Amtlichen Kontrollorganen und Mitarbeitern der Lannach KG ist der Zutritt zu jenen Räumlichkeiten und Flächen, in denen die Veranstaltung stattfindet bzw. zu allen mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehenden Räumlichkeiten und Flächen, jederzeit gestattet. |
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1.16. |
Der Veranstalter hat gegenüber dem Personal der Lannach KG bzw. dem von der Lannach KG beauftragten Personal kein Weisungsrecht. Dafür zuständig ist das Hallenmanagement der Lannach KG, dessen Anordnungen Folge zu leisten ist. |
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1.17.
1.18.
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Die Werbung für die entsprechende Veranstaltung sowie alle Ankündigungen müssen vor Drucklegung mit der Betriebsleitung der Lannach KG abgestimmt werden und derart gestaltet sein, dass der Wortlaut „Kultur- und Veranstaltungszentrum Steinhalle Lannach“ in Verbindung mit dem Firmenlogo verwendet wird. Das Logo ist bei der Lannach KG anzufordern. Bei Ankündigungen, die den Vorstellungen der Lannach KG nicht entsprechen, wird die Entfernung oder Unterlassung derselben auf Kosten des Veranstalters veranlasst werden.
Der Veranstalter verpflichtet sich bei der Organisation und Umsetzung der Veranstaltung im Sinne des Umweltschutzes möglichst ressourcenschonend zu agieren, Energie und Wasser nach Möglichkeit einzusparen, Einwegprodukte zu vermeiden und regionale Produkte und Dienstleister bevorzugt zu wählen.
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